Anstellung in der Schweiz von Bürgern aus Drittstaaten
Änderung beim Inländervorrang betr. Suchbemühungen
Das Ausländergesetz hat sich in Bezug auf die Anstellung von Bürgern aus Drittstaaten nicht geändert. Die politische Lage in der Schweiz hat sich geändert sowie die Anwendung von AuG, Art. 21.: Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
Erschrecken Sie nicht wenn Ihr Gesuch nicht beim ersten Mal durchkommt. Nach Rücksprache mit verschiedenen Firmen erhält mindestens jedes zweite Gesuch ein rechtliches Gehör, d.h. die Behörden wollen oft mehr Beweise für die Suchbemühungen.
Nicht selten wird eine Ausschreibung in den Printmedien verlangt. Dies ist im Zeitalter der sozialen Medien etwas veraltet, jedoch leider ein Muss um entsprechende Suchbemühungen nachzuweisen.
Neu und nicht ganz unumstritten ist, dass die Behörden einer anonymisierten Zusammenstellung der abgelehnten Bewerber nicht mehr trauen und eine Einsicht in die Originaldossiers bevorzugen. Dies entspricht nicht dem Datenschutzgesetz, ist aber leider ein bewährtes Mittel geworden um Bewilligungen für Bürger aus Drittstatten zu erhalten.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.