Anforderung an Anstellungsdauer bei Entsendungen – Änderung der Bewilligungspraxis

Bei den auf Basis von VZAE Art. 19a ausgestellten Bewilligungen im Rahmen des Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommens zeigt sich bei gleichbleibender Gesetzesgrundlage eine Änderung der Bewilligungspraxis.

Bislang wurde bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen (d.h. anderen Nationalitäten als EU/EFTA-Mitgliedsstaaten) gefordert, dass diese beim ausländischen Unternehmen bereits mindestens ein Jahr angestellt sind. Diese Anforderung hat sich nun geändert. Bereits ab einer einmonatigen Anstellung beim ausländischen Unternehmen können Mitarbeitende jetzt grundsätzlich für eine Entsendung in die Schweiz zugelassen werden. Gewisse Kantone, z.B. Zürich, erwarten unter diesen Voraussetzungen aber eine sehr gute Begründung.

Diese Praxisänderung betrifft keine Kadertransfers auf Basis des GATTS Abkommens. Zum Transfer von Führungskräften mit einem lokalen Anstellungsvertrag muss die zu transferierende Person nach wie vor eine mindestens einjährige Anstellung bei der Gesellschaft im Ausland aufweisen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.