Ablösung Bewilligungs- durch Meldepflicht für Erwerbstätigkeit von vorläufig Aufgenommenen (F) und anerkannten Flüchtlingen (B)
Bis zum 31. Dezember 2018 war jede Aufnahme und jeder Wechsel einer Erwerbstätigkeit der genannten Personenkategorien ausländerrechtlich bewilligungspflichtig und jedes Stellenende der Behörde zu melden. Ab 1. Januar 2019 wurde diese bisherige kostenpflichtige Bewilligungspflicht durch eine kostenlose Meldepflicht abgelöst. Die Meldung gilt bei grundsätzlichen allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen (offizielle) Beschäftigungsprogramme.
Der Arbeitgeber bzw. der/die Selbständigerwerbende hat vor dem Arbeitsbeginn auf der Website des Staatssekretariats für Migration unter ein offizielles Formular auszufüllen und wenn immer möglich elektronisch der zuständigen Behörde des Arbeitskantons zu übermitteln. Sowohl das Datum des Arbeitsbeginns als auch des Arbeitsendes sind zwingend zu melden: bei einem befristeten Arbeitsvertrag mittels einer Meldung, bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag (oder bei einem sich gegenüber der früheren Meldung geänderten Arbeitsende) mittels zweier Meldungen. Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber bestätigt, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Kontrollorgane können sowohl die Einhaltung der Meldepflicht als auch der Lohn- und Arbeitsbedingungen überprüfen und bei Verstössen allfällige Massnahmen/Sanktionen ergreifen.
Die rechtlichen Grundlagen zu dieser Änderung sowie weitere Details dazu finden Sie in den Art. 85a und 120 Abs. 1 lit. f und g AIG, 61 AsylG, 53a, 64 Abs. 3, 65 und 65a-c VZAE.
Empfehlung: Die Meldung einer Aufnahme oder der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei einem anerkannten Fluchtling (Ausweis B) oder einer vorläufig aufgenommenen Person (Ausweis F) sollte mindestens eine Woche vor Arbeitsbeginn oder -beendigung, in den meisten Kantonen an die Sektion Migration oder Asyl, erfolgen. Die Bestätigung der Behörden sollte daraufhin innert wenigen Tagen ausgelöst werden, diese ist entsprechend abzulegen.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.