Ab wann braucht es ein A1?

Uns erreichen immer wieder Fragen, ab wann ein A1 als Bestätigung der Sozialversicherungsunterstellung beantragt werden muss. Das Gesetz und die Praxis unterscheiden sich.

Gesetz:

Die europäischen Vorschriften VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2011 sehen vor, dass bei einem kurzen beruflichen Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat, beziehungsweise der Schweiz, der Antrag für eine A1 Bescheinigung notwendig ist. Es gibt keine Regel, die eine Minimalfrist vorsehen würde, während welcher eine A1-Bescheinigung nicht erforderlich wäre. Im Prinzip ist es egal, ob es sich um eine kurze Geschäftsreise von wenigen Stunden oder um einen längeren Aufenthalt handelt.

Praxis:

Für sehr kurze, einmalige Auslandsreisen, wie Geschäftsreisen, Sitzungen, Seminare, oder kurze Workation (s. Seite 33) ist ein A1 unverhältnismässig und der effektive Bedarf abzuwägen:

BeispieleEmpfehlung
2 Tage Standdienst an Messe in ParisAntrag A1, da Person öffentlichen Auftritt hat und kontrolliert werden kann
Warenlieferung nach Madrid mit angeschriebenem LastwagenAntrag A1, mögliche Kontrolle an der Grenze
Teilnahme an 3-Tage Seminar in Milano, Anreise mit der BahnBraucht kein A1
Leitung eines 3-Tage Seminar in Milano, Anreise mit der BahnBraucht eher kein A1
1 Tag Kundenbesuch in München, Anreise mit privatem WagenBraucht eher kein A1
4 Wochen Aufenthalt auf Ibiza, davon 2 Wochen WorkationBraucht kein A1

Sollte eine A1 Bescheinigung doch notwendig sein, kann sie auch nachträglich beantragt werden, da diese in der Schweiz deklaratorische und nicht konstitutive Wirkung hat. (Bundesgerichtsurteil U 50/07 vom 4.8.2008; Erwägung 4).

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.