Beschränkung für Ausländer und Schweizer bei Anstellung in bestimmten Berufsarten
Am 08.12.2017 wurde in Bern die Verordnung zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) betr. Inländervorrang Light verabschiedet. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Der Bundesrat hat sich für ein gestaffeltes Vorgehen entschieden: Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent.
Somit gilt die Stellenmeldepflicht ab dem 1. Juli 2018. Sie wird in einem ersten Schritt in denjenigen Berufsarten eingeführt, in denen die gesamtschweizerische, durchschnittliche, jährliche Arbeitslosenquote 8 Prozent erreicht oder überschreitet. Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt. Diese Stellenmeldepflicht gilt – vollkommen unabhängig davon, ob ausländische Bewerber erwartet werden – für alle Positionen der betreffenden Berufsgruppen. Somit sollte jedes Unternehmen in der Schweiz sich mit den Vorschriften vertraut machen und vor der Ausschreibung einer Stelle prüfen, ob diese anzuwenden sind.
Ab 1.7.18 wird dies voraussichtlich folgende Berufsarten betreffen (Prognose basiert auf 2016 Zahlen):
- Betonbauer/Innen, Zementierer/Innen (Bau)
- Schweisser/Innen und andere Berufe der Metallverbindung
- Isolierer/Innen
- Magaziner/Innen, Lageristen/Innen
- Maler/Innen, Tapezierer/Innen
- Werkzeugmaschinisten/Innen, Fräser/Innen, Metallbohrer/Innen
- Servicepersonal
- Küchenpersonal
- Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/Innen
- Biologen/Innen
- Marketingfachleute
Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass die Informationen über die gemeldeten Stellen während einer Frist von fünf Arbeitstagen ausschliesslich den bei der öAV (öffentliche Arbeitsvermittlung) angemeldeten stellensuchenden Personen und den Mitarbeitenden der öAV zugänglich sind. Damit erhalten die Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung auf dem Stellenmarkt, den sie nutzen können, indem sie sich rasch und aus eigener Initiative auf die freien Stellen bewerben. Zusätzlich zu diesem Informationsvorsprung übermittelt die öAV innerhalb dreier Arbeitstage passende Dossiers an die Arbeitgebenden. Diese laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen der öAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.
Diese Massnahme beinhaltet auch die bessere Integration von Flüchtlingen. Stellensuchende und arbeitsmarktfähige anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, sollen bei den öAV gemeldet werden. Somit bekommen sie eine bessere Chance, zielgerichtet und nachhaltig in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert zu werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung. Für betroffene Unternehmen können wir gerne mehr Informationen zusammenstellen.