A1 für Auslandeinsätze / Teil 2 – A1 bei Mehrfachtätigkeiten
Obgleich die gesetzlichen Grundlagen sich seit Jahren nicht verändert haben, bestehen aufgrund der verstärkten Kontrollen aktuell zahlreiche Unsicherheiten, wann A1-Bescheinigungen benötigt werden. Wir möchten dieses Thema daher im Rahmen einer dreiteiligen Newsletter-Serie vertiefen.
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Eine Mehrfachtätigkeit bedeutet, dass eine Person gewöhnlich und regelmässig sowohl in der Schweiz als auch in mindestens einem weiteren EU- oder EFTA-Land tätig ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Tätigkeiten für einen oder verschiedene Arbeitgeber handelt.
Ein A1 ist in diesen Konstellationen immer zwingend erforderlich und dient der Überprüfung der Sozialversicherungsunterstellung zum Schutz/Sicherheit der Person und Arbeitgeber. Eine falsche Sozialversicherungsabführung kann fatale Folgen haben. Je nach betroffenen Ländern sind Rückabwicklungen der Sozialversicherungen unvermeidlich, was sich je nach Sachlage als extrem komplex, teuer und folgenschwer herausstellen kann.
Nicht erforderlich sind A1-Bescheinigungen nur bei marginalen Tätigkeiten (< 5% des Arbeitspensums / Gehalts), da diese für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden.
Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist nur befristet möglich, da die Arbeitsverhältnisse mit der Zeit ändern können und daher periodisch überprüft werden müssen. Sofern beim Antrag nicht konkretes Enddatum angegeben wird, stellen verschiedene Ausgleichskassen die Bescheinigungen aber für eine beachtliche Gültigkeitsdauer von bis zu 5 Jahren aus.
Eine solche A1-Bescheinigung für Mehrfachtätigkeiten mit Gültigkeit für einen Zeitraum von 5 Jahren empfiehlt sich auch für Business Traveller, d.h. Personen, die gewöhnlich und regelmässig für ihren Schweizer Arbeitgeber auf internationalen Geschäftsreisen unterwegs sind (Vorsicht; für gewisse Nationalitäten und Länderkonstellationen ist dies nicht möglich – vgl. Newsletter vom 22.11.2019). Statt spezifisch für ein Land kann ein A1 für sämtliche EU oder EFTA Länder beantragt und ausgestellt werden. Ob die betroffenen Länder ein solches auch anerkennen entzieht sich zwar der Kontrolle der Schweiz, bislang sind uns jedoch keine Zurückweisungen bekannt.
Kommende Woche: Teil 3 – A1 bei Entsendungen
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.