Weiterführung Sozialversicherungen bei Entsendungen in Nicht-Vertragsstaaten
Bei einer Entsendung in einen Nicht-Vertragsstaat, d.h. ein Land, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können die Schweizer Sozialversicherungen unter folgenden Bedingungen weitergeführt werden:
- Lohnauszahlung durch einen Arbeitgeber in der Schweiz, der Beiträge auch auf einem allfälligen weiteren Lohn durch ein ausländisches Unternehmen entrichtet.
- Mindestens fünf Jahre ununterbrochen obligatorisch oder freiwillig bei der AHV/IV versichert, entweder unmittelbar vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland oder Ablauf der Entsendung.
- Einverständnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Einreichung eines Gesuchs an die Ausgleichskasse spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem der Arbeitnehmende die Voraussetzungen erfüllt.
Was jedoch, wenn die vorherige Vorversicherungszeit von 5 Jahren nicht erfüllt ist? Eine Möglichkeit für ein trotzdem erfolgreiches Gesuch zur Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen gibt es, wenn während der Entsendung ein Teil der Arbeitstätigkeit (z.B. 20%) in der Schweiz aufrechterhalten wird. Der Wohnsitz in der Schweiz muss nicht zwangsläufig beibehalten werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.