Bewilligungserfordernis bei Schweizer Arbeitsvertrag und geringer Präsenzzeit in CH
Während auf gesetzlicher Ebene kein minimales Präsenzpensum in der Schweiz zum Erhalt einer Grenzgängerbewilligung (G) vorgesehen ist, zeigen sich hier Unterschiede in den Präferenzen und Handhabungen der verschiedenen Kantone.
Gewisse Kantone zeigen sich zögerlich bei der Ausstellung von Grenzgängerbewilligungen (G) bei sehr wenigen Arbeitsaufenthalten in der Schweiz. Eine Ausweichmöglichkeit, die verschiedene Kantone bei Wohnsitz im Ausland akzeptieren dürften, besteht in der Nutzung des Meldeverfahrens. Diese ermöglicht einem Schweizer Arbeitgeber die bewilligungsfreie Anwesenheit eines bestimmten Mitarbeitenden für bis zu 90 Tage pro Jahr. Obwohl es grundsätzlich nur für Arbeitsverträge bis drei Monate gedacht ist – am Stück oder in Form mehrerer Einsätze –, wird die Anwendung in manchen Kantonen auch für unbefristete Teilzeitanstellungen toleriert.
Empfehlenswert scheint dies jedoch nur bei regelmässigen Anwesenheiten, die auch längere Zeit im Voraus problemlos gemeldet werden können. Andernfalls bedeutet eine Grenzgängerbewilligung insgesamt sicher weniger Aufwand und Risiken.
Entweder eine Meldung oder eine Bewilligung dürfte bei einem Schweizer Arbeitsvertrag jedoch in fast jedem Fall angezeigt sein. Die Wahrscheinlichkeit einer operativen und somit melde-/bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist in dieser Konstellation sehr hoch. Bei einer Klassifizierung als nicht-meldepflichtige Tätigkeit dürfte sich daher auch bei Sitzungen oder Schulungen in der Schweiz die Erklärung gegenüber den Behörden sehr schwierig gestalten.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.