Fehlendendes EU/EFTA Dachabkommen für Sozialversicherungen
Die Schweiz hat sowohl mit der Europäischen Union (EU) als auch mit der European Free Trade Association (EFTA) Abkommen abgeschlossen, welche den Verbleib der Sozialversicherungen bei der Ausübung von Tätigkeiten in verschiedenen Staaten regeln (siehe auch Newsletter vom 28.08.2016 sowie den Artikel 13 der Verordnung 883/2004). Diese Abkommen streben die ausschliessliche Zuordnung einer Person zum Sozialversicherungssystem eines bestimmten Landes an.
Obgleich jedoch die jeweiligen Bestimmungen von EU und EFTA in Bezug auf die Schweiz sowie auch unter den Mitgliedsstaaten der jeweiligen Organisationen weitestgehend identisch sind, existiert zwischen der EU und EFTA keinerlei Dachabkommen, welches diese Regeln auch organisationsübergreifend festlegt. Die obigen Regeln sind deswegen unter Umständen nicht anwendbar, wenn Bürger und/oder Aufenthalter von EU-Staaten in anderen EFTA Staaten als der Schweiz arbeiten und umgekehrt. Stattdessen wird in diesen Fällen auf die ursprünglichen bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen den Ländern zurückgegriffen, um die Sozialversicherungsunterstellung einer Person zu prüfen.
Insbesondere – aber nicht nur – von grenznahen Arbeitgebern, deren Mitarbeitende verschiedene Nationalitäten und Wohnsitzstaaten haben, sollte die Sozialversicherungsssituation der Mitarbeitenden bei grenzüberschreitenden Arbeitstätigkeiten deswegen sehr genau und im Einzelfall geprüft werden.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.